Mietbedingungen Reisemobile (AGB)
(Gültig ab 03.07.2019)
Mieter hier „M“ genannt
Vermieter hier „VM“ genannt
- Zustandekommen eines Mietvertrages / Reservierung
Reservierungen oder Buchungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter auch via E-Mail und dem Zahlungseingang von 25% des Mietpreises auf das Konto des VM durch den M verbindlich.
Ausschließlich folgende Zahlungsmittel werden vom VM akzeptiert: Bar oder Überweisung. Der VM weist ausdrücklich darauf hin, dass Kreditkarten nicht akzeptiert werden.
Die Kaution von 2.500 € muss vor Beginn des Mietzeitraums auf dem Konto des VM eigegangen sein. Ist die Kaution auf dem Konto des VM bis zum Mietantritt nicht eingegangen, muss die Kaution in Bar hinterlegt werden.
30 Tage vor Mietantritt muss der Restbetrag, also 75%, auf dem Konto des VM eingegangen sein. Sollte zwischen Reservierung und Mietantritt weniger als 30 Tage sein, muss innerhalb 7 Tage der volle Mietpreis entrichtet sein. Bei sehr kurzfristigen Reservierungen ist der Mietpreis sofort zu entrichten, aber in jedem Fall vor Mietantritt. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann der VM vom Mietvertrag und die Stornokosten gemäß Ziffer 2 geltend machen.
- Rücktritt / Schadensersatz
Tritt M vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den VM zu leisten:
Bis 90 Tage vor Mietbeginn 25 % des Mietpreises, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises. Wird das gemietete Fahrzeug nicht abgeholt, ist eine Zahlung durch den M als Schadensersatz von 90% des Mietpreises fällig.
Tritt anstelle des M ein Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag in vollem Umfang, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- € verrechnet. M ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt keine volle oder teilweise Rückerstattung des Mietpreses. Es bleibt der Gesamtmietpreis bestehen.
Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt, der VM nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den VM ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen des Mietpreises erstattet.
Sollte dem VM aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B.
entgangene Einnahmen durch den Nachmieter), so behält sich der VM vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den M geltend zu machen. Es besteht grundsätzlich kein Einverständnis des VM den Mietvertrag umzuwandeln in ein zeitlich unbestimmtes Fortsetzen des Mietverhältnisses. Unberührt dessen, wird der Gebrauch des Fahrzeugs über den Mietzeitraum hinaus mit mindestens dem vereinbarten Mietpreis aus dem Mietvertrag berechnet. Der VM ist berechtigt auch hierzu die Kaution zu verwenden.
- Mietpreise
Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Mietvertrag angegeben sind.
- Übergabe und Rückgabe
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt bei der Adresse: Wolfgang-Best-Weg 7 in 71364 Winnenden zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, hat der M die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Bei Übergabe, vor Mietantritt, erkennt der M den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und Ausrüstung laut Zustandsbericht mit seiner Unterschrift an. Der Mieter verpflichtet sich das Wohnmobil vollgetankt und mit entleertem Abwasser- und Toilettentank zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Sind Abwasser- und Toilettentank nicht wie vereinbart entehrt ird eine Pauschale von 150 € erhoben. Bei Schäden und Verletzung der Obhutspflicht, kann der VM die Rückgabe der Kaution entsprechend kürzen oder ganz einbehalten.
- Kaution
Zum Mietantritt ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und
gereinigtem Zustand eine Kaution fällig. Siehe auch Ziffer 1. Sollte das Fahrzeug innen nicht gereinigt sein, wird ein Betrag von 250 € erhoben. Zum Mietantritt wird eine Zustandsbericht des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwaigen vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution, soweit nicht durch vertragliche Missachtung des M zu einer Einbehaltung führen. Das Fahrzeug muss in gereinigtem Zustand und gefülltem Kraftstofftank gegebenenfalls auch AdBlue-Tank zur Mietzeitende zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der M die Reinigungspauschale zum Mietzeitende des zu bezahlen.
- Führungsberechtigte /Nutzung und Nutzungsverbote
Der Mietvertrag kommt zwischen dem VM und den eingetragenen M zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den M auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des VM möglich. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten M / Fahrern gefahren werden. Diese müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen. Die Fahrer müssen mindestens 26 Jahre alt sein und bei Mietbeginn seit mindestens 5 Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis der für das Fahrzeug erforderlichen Klassen verfügen. Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens untersagt. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union, jedoch nicht in Krisengebieten, gestattet. Außerhalb der EU-Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
- Schutzbrief
Der M muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen
Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
8. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
Der M trägt die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietdauer. Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig sind, können vom M bis zu einem Betrag von 150 € in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die angefallenen Kosten vom VM bei der Rückgabe erstattet.
- Obhuts- und Fürsorgepflicht des M / Haftung für Schäden und Unfälle
Der M ist verpflichtet das Fahrzeug inkl. Zubehör so sorgfältig zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tut. Der M ist verpflichtet, die Mietsache sorgsam zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglichst zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie bei Verlassen des Fahrzeugs ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Hierin eingeschlossen sind auch Maut und andere Gebühren. Schäden am Fahrzeug müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Insbesondere dann, wenn eine Weitervermietung gefährdet scheint. Unterlässt der M die unverzügliche Meldung, so haftet er voll für eventuelle Schadensersatzansprüche der Nachmieter oder entgangene Einnahmen des M.
Der M hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten zu achten. Dasselbe gilt für das Fahrzeuggewicht. Das Ladegut ist zu sichern. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein, die Dachantenne eingefahren. Der M haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des M. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich.
Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der VM zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der M haftet für alle Vermögensschäden des VM, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflichten entstehen, in gesetzlichem Umfang.
- Verlust
Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des M. Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Sollten dem VM Kosten für Wiederbeschaffung oder sonstiger Kosten entstehen, so werden diese dem M in Rechnung gestellt. Der VM ist berechtigt ein Teil oder im Ganzen dafür die Kaution zu verwenden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der VM nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Wunsch können Gegenstände des M auf Kosten des M an diesen versandt werden.
- Haftung des M
Der M haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der M haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Hat der
M Unfallflucht begangen oder seine Pflichten dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
- Haftung des VM
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz bis maximal 1.000 €. Der VM ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleich- oder höherwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das kleiner oder größer sein kann, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der VM nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Bei Ausfall des Fahrzeugs Aufgrund technischer Mängel haftet der VM nicht für Unannehmlichkeiten oder entgangener Urlaubtage oder dadurch entstandener sonstiger Schäden des M.
- GPS Ortung der Fahrzeuge
Die Mietfahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.
- Speicherung von Personaldaten
Der VM ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den M, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des VM, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.
- Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietvereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.