Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermieter nachfolgend „VM“ genannt
1. Zustandekommen des Mietvertrages / Reservierung / Zahlung
Reservierungen oder Buchungen werden nach schriftlicher Bestätigung durch den VM, auch per E-Mail, und Abschluss des Mietvertrages verbindlich.
Die Anzahlung beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises und ist innerhalb von 3 Kalendertagen nach Abschluss des Mietvertrages fällig.
Als Zahlungsmittel für den Mietpreis werden Barzahlung und Überweisung akzeptiert. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert.
Der verbleibende Mietpreis in Höhe von 75 % ist spätestens 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn vollständig zu entrichten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim VM.
Geht die Restzahlung nicht fristgerecht ein, kann der VM dem M eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine vollständige Zahlung, ist der VM berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten bzw. den Mietvertrag zu kündigen und das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den unter Ziffer 2 vereinbarten Rücktritts- und Stornierungsbedingungen. Dem M bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem VM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Wird der Mietvertrag weniger als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn abgeschlossen, ist der gesamte Mietpreis innerhalb von 3 Kalendertagen nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Fahrzeugübergabe, zu entrichten.
Erfolgt der Vertragsabschluss weniger als 3 Kalendertage vor Mietbeginn, ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.
Die Kaution beträgt 1.000 € und ist bei der Fahrzeugübergabe in bar zu hinterlegen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Ziffer 5.
2. Rücktritt / Stornierung / Schadensersatz
Tritt M vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, werden folgende Stornokosten berechnet:
- bis 90 Tage vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises
- 89 bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- 29 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
- weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
- bei Nichtabholung des Fahrzeugs: 90 % des Mietpreises
Dem M bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem VM kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der VM muss sich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen.
Tritt anstelle des M ein Ersatzmieter zu den gleichen Bedingungen in den Mietvertrag ein und erfüllt dieser den Mietvertrag vollständig, entfällt die entsprechende Stornierungs- bzw. Schadensersatzpflicht.
Für den Wechsel des Mieters wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 € berechnet. Der VM kann einen vom M benannten Ersatzmieter aus wichtigem Grund ablehnen.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs durch den M besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des vereinbarten Mietpreises.
Dies gilt nicht, soweit der VM die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu vertreten hat oder zwingende gesetzliche Ansprüche des M entgegenstehen.
Kann das gebuchte Fahrzeug aufgrund verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter, eines Unfalls, Diebstahls, einer nicht rechtzeitig behebbaren technischen Beschädigung oder höherer Gewalt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, wird der VM den M unverzüglich informieren.
Soweit möglich, kann der VM ein vergleichbares oder höherwertiges Ersatzfahrzeug anbieten. Ist dies nicht möglich und kann die Vermietung deshalb nicht durchgeführt werden, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Mietleistung zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und Ziffer 11 dieser AGB.
Entsteht dem VM durch eine vom M zu vertretende verspätete Rückgabe ein Schaden, insbesondere durch Ansprüche eines Nachmieters oder einen Mietausfall, kann der VM diesen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen.
Für die Dauer der unberechtigten Weiternutzung kann mindestens eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen vereinbarten Mietpreises verlangt werden. Weitergehende nachweisbare Schäden bleiben unberührt.
3. Mietpreise
Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Mietvertrag vereinbart sind.
Im Mietvertrag vereinbarte Zusatzleistungen, Servicepauschalen, Reinigungskosten und sonstige Leistungen sind Bestandteil des vereinbarten Gesamtpreises.
4. Übergabe und Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an dem im Mietvertrag vereinbarten Standort.
Als Übergabe- und Rückgabeorte stehen grundsätzlich folgende Standorte zur Verfügung:
Wolfgang-Best-Weg 7
71364 Winnenden
Hohlweg 1
72178 Waldachtal
Maßgeblich sind der im jeweiligen Mietvertrag vereinbarte Standort sowie die dort vereinbarten Übergabe- und Rückgabezeiten.
Der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ist verbindlich.
Bei einer vom M zu vertretenden verspäteten Rückgabe hat dieser die hierdurch entstehenden Schäden zu tragen, insbesondere wenn eine anschließende Vermietung beeinträchtigt wird.
Bei der Fahrzeugübergabe wird gemeinsam ein Zustandsbericht erstellt. Mit seiner Unterschrift bestätigt der M den darin dokumentierten Zustand des Fahrzeugs und der übergebenen Ausstattung.
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt mit vollständig gefülltem Kraftstofftank sowie entleertem Abwasser- und Toilettentank zurückzugeben.
Sofern das Fahrzeug AdBlue benötigt, ist auch dieses entsprechend dem bei Übergabe vereinbarten Zustand zurückzugeben.
Sind Abwasser- oder Toilettentank bei Rückgabe entgegen der Vereinbarung nicht entleert, wird eine Pauschale von 150 € berechnet.
Dem M bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Bei Schäden oder sonstigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis kann der VM diese mit der Kaution verrechnen.
5. Kaution
Zum vereinbarten Übergabezeitpunkt ist eine Kaution in Höhe von 1.000 € in bar zu hinterlegen.
Die vollständige Hinterlegung der Kaution ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs.
Ohne vollständige Kautionsleistung ist der VM berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern.
Wird die Kaution trotz Aufforderung zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht vollständig geleistet, kann der VM vom Mietvertrag zurücktreten bzw. den Mietvertrag kündigen.
Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Regelungen unter Ziffer 2. Dem M bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des VM aus dem Mietverhältnis.
Zum Mietantritt wird ein Zustandsbericht erstellt, in dem vorhandene Beschädigungen und gegebenenfalls Besonderheiten des Fahrzeugs festgehalten werden.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und soweit keine offenen Ansprüche des VM bestehen, wird die Kaution vollständig zurückgezahlt.
Bestehen bei Rückgabe erkennbare Schäden oder sonstige noch nicht abschließend bezifferbare Ansprüche aus dem Mietverhältnis, kann der VM einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung bzw. Abrechnung zurückbehalten. Der nicht benötigte Teil der Kaution ist zurückzuzahlen.
Ist das Fahrzeug innen nicht vertragsgemäß gereinigt, kann eine Reinigungspauschale von 250 € berechnet werden.
Dem M bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Reinigungsaufwand entstanden ist.
6. Fahrberechtigte / Nutzung und Nutzungsverbote
Der Mietvertrag kommt zwischen dem VM und dem im Mietvertrag eingetragenen M zustande.
Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag auf Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des VM zulässig.
Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden.
Die Fahrer müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugführung über eine gültige Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeugklasse verfügen.
Die Fahrer müssen mindestens 26 Jahre alt sein und bei Mietbeginn seit mindestens fünf Jahren über die für das jeweilige Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.
Das Fahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten geführt werden.
Das Rauchen im Wohnmobil ist untersagt.
Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
Das Fahrzeug darf grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union sowie in weiteren Ländern genutzt werden, soweit dort nachweislich Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht.
Reisen in Kriegs- und Krisengebiete sowie Gebiete, für die kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, sind untersagt.
Dem M ist insbesondere untersagt, das Fahrzeug
- für motorsportliche Veranstaltungen oder Fahrzeugtests,
- zur Beförderung explosiver, leicht entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe,
- zur Begehung von Straftaten oder Zollvergehen,
- zur Weitervermietung oder entgeltlichen Überlassung an Dritte,
- oder für nicht vereinbarte gewerbliche Zwecke
zu verwenden.
7. Kleinreparaturen, Kraftstoffe und Betriebsstoffe
Der M trägt die Kosten für während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe und sonstige gewöhnliche Betriebsstoffe.
Reparaturen, die während der Mietdauer zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit notwendig sind, dürfen vom M bis zu einem Betrag von 150 € in einer geeigneten Fachwerkstatt veranlasst werden.
Bei höheren Reparaturkosten ist vor Auftragserteilung die Zustimmung des VM einzuholen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
Bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege werden notwendige und vom M nicht zu vertretende Reparaturkosten vom VM erstattet.
Der M hat den VM über notwendige Reparaturen unverzüglich zu informieren.
8. Obhuts- und Fürsorgepflicht / Schäden und Unfälle
Der M ist verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Zubehör sorgfältig und pfleglich zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie der eingebauten Geräte zu beachten.
Das Fahrzeug ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.
Der M ist verpflichtet, die jeweiligen Verkehrsvorschriften sowie Maut-, Umweltzonen- und sonstige Gebührenregelungen der bereisten Länder zu beachten.
Schäden und technische Störungen am Fahrzeug sind dem VM unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn dadurch eine Weitervermietung beeinträchtigt werden könnte.
Unterlässt der M schuldhaft eine erforderliche unverzügliche Mitteilung, haftet er für den hierdurch zusätzlich entstehenden Schaden.
Der M hat aufgrund der Fahrzeugabmessungen insbesondere auf Höhen-, Breiten- und Gewichtsbeschränkungen zu achten.
Ladegut ist ordnungsgemäß zu sichern.
Dachluken und sonstige während der Fahrt zu sichernde Einrichtungen müssen vor Fahrtbeginn geschlossen bzw. in Fahrtstellung gebracht werden.
Die Nutzung von Gasgeräten während der Fahrt richtet sich nach der technischen Zulassung und Ausstattung des jeweiligen Fahrzeugs. Soweit eine Nutzung während der Fahrt nicht ausdrücklich zulässig ist, müssen die Gasgeräte während der Fahrt außer Betrieb sein.
Bei einem Verkehrsunfall ist die Polizei hinzuzuziehen und der VM unverzüglich zu informieren.
Ein schriftlicher Unfallbericht mit Angaben zum Unfallgeschehen, zu beteiligten Personen und Zeugen sowie – soweit möglich – Fotos der Unfallstelle und Schäden ist zu erstellen.
Gegnerische Ansprüche dürfen ohne Zustimmung des VM bzw. dessen Versicherers nicht anerkannt werden.
9. Verlust von Fahrzeugunterlagen, Schlüsseln und Zubehör
Gehen während der Mietzeit Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Werkzeug oder Zubehör verloren, trägt der M die hierdurch entstehenden erforderlichen Wiederbeschaffungskosten, soweit er den Verlust zu vertreten hat.
Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht offen bzw. ungesichert im Fahrzeug zurückgelassen werden.
Der VM kann berechtigte Ansprüche mit der hinterlegten Kaution verrechnen.
Nach Beendigung der Mietzeit ist der VM nicht verpflichtet, persönliche Gegenstände des M länger als eine Woche aufzubewahren.
Auf Wunsch können zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des M an diesen versandt werden.
10. Haftung des Mieters
Der M haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.
Bei Unfällen oder Verlust des Fahrzeugs haftet der M im Rahmen der für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsbedingungen und der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der M bzw. ein berechtigter Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
Eine weitergehende Haftung des M richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen der für das Fahrzeug bestehenden Versicherung.
Insbesondere kann eine Beschränkung der Haftung entfallen oder eingeschränkt sein, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder der Versicherer aufgrund einer vom M bzw. Fahrer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Dies kann insbesondere betreffen:
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis,
- unerlaubte Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer,
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung,
- Unfallflucht,
- Verletzung vertraglicher oder versicherungsrechtlicher Obliegenheiten.
Maßgeblich bleiben im Einzelfall die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bedingungen des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsvertrages.
11. Haftung des Vermieters
Der VM haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des VM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der VM unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der VM im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
Kann das reservierte Fahrzeug aus einem vom VM nicht zu vertretenden Grund nicht bereitgestellt werden, ist der VM berechtigt, dem M ein vergleichbares oder höherwertiges Ersatzfahrzeug anzubieten.
Ein Ersatzfahrzeug muss für den vereinbarten Reisezweck grundsätzlich geeignet sein.
Kann kein geeignetes Ersatzfahrzeug angeboten werden und findet die Vermietung deshalb nicht statt, werden die für den betroffenen Mietzeitraum bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. GPS-Ortung der Fahrzeuge
Die Mietfahrzeuge können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
Soweit ein Fahrzeug über ein GPS-Ortungssystem verfügt, wird der M hierüber informiert.
Die Verarbeitung von Standortdaten erfolgt nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und für zulässige Zwecke, insbesondere zum Schutz des Fahrzeugs, zur Diebstahlaufklärung oder soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des VM.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
Der VM verarbeitet personenbezogene Daten des M und der eingetragenen Fahrer im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.
Dies kann insbesondere Vertrags- und Kontaktdaten, Führerscheindaten, Fahrzeug- und Übergabedaten sowie – soweit erforderlich und zulässig – Daten im Zusammenhang mit Schäden, Verkehrsverstößen oder der Fahrzeugortung betreffen.
Weitergehende Informationen, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des VM.
14. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen VM und M haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.